Neues vom Juni: |
 | Kosten im Rahmen einer Erstausbildung oder -studium |
| vom: 17.06.2015 |
| Aufwendungen für das Studium der Kinder:
Zum Teil entstehen hohe Kosten im Zusammenhang mit dem Studium der Kinder. Dies insbesondere, wenn sie auswärts untergebracht sind und neben den Studiengebühren auch noch Mietaufwendungen sowie wöchentliche Heimfahrten anfallen.
Diese Kosten sind steuerlich nicht abzugsfähig, wenn es sich um Kosten für eine Erstausbildung handelt. In der Regel gehen diese Kosten steuerlich unter.
Derzeit wird geklärt, ob es sich nicht doch bei Kosten für die Erstausbildung um vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt.
Im Hinblick darauf ist es empfehlenswert, Folgendes zu beachten:
Sammeln Sie bzw. Ihr Kind alle Belege im Zusammenhang mit dem Studium oder Erstausbildung. Erfahrungsgemäß sind diese Unterlagen in späteren Jahren nicht mehr aufzufinden.
Die Unterhaltszahlungen der Eltern sollten so hoch sein, dass hieraus das Kind in der Lage ist, alle Kosten tragen zu können (einschl. Miete für die Wohnung).
Wegen der möglichen Verjährung sollten noch in diesem Jahr Ausbildungskosten, die in 2011 angefallen sind, im Rahmen einer Steuererklärung für das Kind geltend gemacht werden.
Haftungsausschluss: diese Zusammenstellung wurde zwar mit größter Sorgfalt erstellt; allerdings können hieraus keine Haftungsansprüche abgeleitet werden. Sie ersetzt auch nicht die Einzelberatung.
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